Sie sind Opfer häuslicher Gewalt geworden und wollen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht Kassel stellen?
Hierzu ein kleiner Wegweiser
Sie fühlen sich noch unsicher und möchten zunächst eine Beratung?
Das Gewaltschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit, gegenüber dem Gegner / der Gegnerin Kontaktverbote oder Wohnungszuweisungen für 6 Monate zu erwirken.
Folgende Stellen in und um Kassel bieten u.a. Beratung an:
- Frauen informieren Frauen (Stadt Kassel), Westring 67, 34127 Kassel, Tel: 0561 / 893136
- Frauen helfen Frauen (Landkreis Kassel), Bornhagen 3, 34225 Baunatal, Tel: 0561 / 4910434
- Die Adressen und Telefonnummern weiterer Beratungsstellen können Sie im Raum der Kasseler Hilfe e. V. in der Eingangshalle des Amtsgerichtsgebäudes, Raum A 102, Tel.: 0561/ 912 2271, erfahren.
Für eine anwaltliche Beratung können Sie einen Beratungsschein auf der zuständigen Rechtsantragstelle beantragen. Sie sollten dann die notwendigen Nachweise zur Bedürftigkeit (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag) zur Antragstellung mitbringen.
Sollten Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten wollen, besteht bei Bedürftigkeit die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch dann sollten Sie die Nachweise zur Bedürftigkeit zur Antragstellung mitbringen.
Sie wollen einen Eilantrag stellen?
Dann gehen Sie folgendermaßen vor:
Ihr Antrag wird auf der Rechtsantragstelle aufgenommen, die Sie im Amtsgericht, Gebäude F/N, Zimmer 201 / 202 finden.
Falls vorhanden, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ausweis
- Mietvertrag
- Kopie der polizeilichen Anzeige
- Kopie des polizeilichen Wohnungsverweises
ärztliches Attest über evtl. Verletzungen. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob das Zivilgericht oder das Familiengericht zuständig ist.
Die Angaben zum Antrag müssen Sie mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen. Für beide Verfahrensarten gilt, dass das Verfahren von dem Richter / der Richterin vorrangig bearbeitet wird. Die tatsächliche Bearbeitungszeit schwankt. In der Regel wird – wenn Sie den Antrag morgens stellen – noch im Laufe des Tages über das weitere Verfahren entschieden oder es ergeht ein Beschluss. Informationen dazu erhalten Sie bei der Serviceeinheit des zuständigen Richters / der Richterin.
Die Zuständigkeit und die Verfahrensweise hängt davon ab, ob und wann sie mit dem Gegner / der Gegnerin einen gemeinsamen Haushalt geführt haben .
1. Leben Sie mit dem Gegner / der Gegnerin nicht zusammen und haben Sie auch innerhalb der letzten 6 Monate nicht mit ihm / ihr zusammengelebt?
Dann können Sie, wenn sie geschlagen, bedroht oder massiv wiederholt belästigt wurden, dem Gegner /der Gegnerin gerichtlich untersagen lassen, sich Ihnen zu nähern oder sonst Kontakt aufzunehmen.
Zuständig ist das Zivilgericht. Das weitere Verfahren ist unter 3. beschrieben.
2 . Leben Sie mit dem Gegner / der Gegnerin zusammen oder haben Sie innerhalb der letzten 6 Monate mit ihm / ihr zusammengelebt?
Dann können Sie, wenn Sie geschlagen, bedroht oder erheblich belästigt wurden, dem Gegner /der Gegnerin gerichtlich untersagen lassen, sich Ihnen zu nähern oder sonst Kontakt aufzunehmen. Außerdem können Sie für 6 Monate eine Wohnungszuweisung beantragen.
Zuständig ist das Familiengericht. Das weitere Verfahren ist unter 4. beschrieben.
3. Verfahren beim Zivilgericht
Der Zivilrichter/ die Zivilrichterin kann
a) ohne Anhörung des Gegners / der Gegnerin eine einstweilige Verfügung per Beschluss erlassen.
Eilentscheidung ohne vorige Anhörung des Gegners / der Gegnerin. Der Richter / die Richterin erlässt eine einstweilige Verfügung, die Ihnen entweder auf der Geschäftsstelle des Richters / der Richterin ausgehändigt oder zugesandt wird. Der Beschluss muss per Gerichtsvollzieher an den Gegner / die Gegnerin zugestellt werden, um wirksam zu werden. Diese Zustellung müssen sie selbst veranlassen Die einstweilige Verfügung beendet das Verfahren, wenn kein Widerspruch eingeht. Geht ein Widerspruch ein, dann wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu dem Sie und die gegnerische Partei geladen werden. Das Verfahren wird durch Urteil beendet.
b) einen Termin im Eilverfahren bestimmen und danach durch Urteil entscheiden.
Eilentscheidung mit voriger Anhörung des Gegners / der Gegnerin. Der Richter / die Richterin bestimmt kurzfristig einen Termin, in dem über den Erlass der einstweiligen Verfügung verhandelt wird. Nach der Verhandlung ergeht ein Urteil, das Ihnen zugesandt wird und auf Ihre Veranlassung durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.
4. Verfahren beim Familiengericht
Der Familienrichter / die Familienrichterin kann
a) eine einstweilige Anordnung ohne vorige Anhörung des Gegners / der Gegnerin erlassen.
Anordnung ohne vorige Anhörung des Gegners / der Gegnerin. Der Richter / die Richterin erlässt eine einstweilige Anordnung. Den Beschluss erhalten Sie auf der Geschäftsstelle. Er ist je nach Abfassung entweder mit Übergabe an die Geschäftsstelle oder mit Zusendung an den Gegner/ die Gegnerin wirksam. Dazu müssen Sie nichts veranlassen.
b) einen Termin zur Anhörung des Gegners/ der Gegnerin bestimmen und danach entscheiden.
Anordnung nach Anhörung des Gegners / der Gegnerin. Der Richter / die Richterin bestimmt kurzfristig einen Termin, in dem mündlich mit Ihnen und dem Gegner / der Gegnerin über den Erlass der einstweiligen Anordnung verhandelt wird. Sie können die schriftliche Ladung abwarten oder auf der Geschäftsstelle den Termin erfragen. Nach dem Termin kann der Richter / die Richterin die einstweilige Anordnung erlassen, die wie unter a) wirksam wird.
zu a) und b): Die einstweilige Anordnung beendet das Verfahren nicht, es schließt sich ein weiteres, sogenanntes Hauptsacheverfahren an. Hier muss ein neuer Termin zu Verhandlung mit Ihnen und dem Gegner / der Gegnerin bestimmt werden, in dem möglicherweise auch Beweise erhoben werden.